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Beschreibt der Bauträger in seinem Verkaufsprojekt Wohnungen als „Stadtwohnungen der Spitzenklasse“, müssen die Wohnungen einen erhöhten Schallschutz aufweisen.
OLG München, Urteil vom 24.04.2018, – 28 U 3042/17 –
Sachverhalt:
Ein Bauträger beschreibt Eigentumswohnungen im Verkaufsprojekt als „Stadtwohnungen der Spitzenklasse“. Tatsächlich erfüllen die Aufzüge nicht einmal die Mindestanforderungen der DIN 4109.
Entscheidung:
Mit einer solchen Anpreisung der Wohnungen im Verkaufsprojekt dürfen die Erwerber erwarten, dass die Wohnungen über mehr als nur den Mindestschallschutz verfügen; der Bauträger schuldet in einem solchen Fall mindestens einen erhöhten Schallschutz aus Beiblatt 2 zur DIN 4109.
RA Jungs Anmerkung:
Bei der Bewertung, welche Qualität ein Bauträger grundsätzlich schuldet, ist nach der Rechtsprechung des BGH auch auf Unterlagen und Umstände zurückzugreifen, die nicht Vertragsgegenstand geworden sind, also zum Beispiel auf die Anpreisungen in den Verkaufsunterlagen, die sich oft als Hochglanzbroschüren darstellen.