Bauleiter hat keine Vollmacht zur Beauftragung von Stundenlohnarbeiten

Der Bauleiter des Auftraggebers ist ohne besondere Vollmacht grundsätzlich nicht zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung berechtigt.

BGH, Beschluss vom 26.06.2014 – VII ZR 232/12

 

Der Sachverhalt:
Der Bauleiter des Auftraggebers beauftragt den Auftragnehmer mündlich mit der Erbringung von Stundenlohnarbeiten. Der Auftraggeber verweigert dann aber deren Bezahlung, weil er die Stundenlohnarbeiten vorher nicht schriftlich angeordnet habe und sein Bauleiter für ihre Beauftragung keine Vollmacht habe.

Die Entscheidung:
Die Vergütungsklage des Auftragnehmers wird abgewiesen. Der Bauleiter des Auftraggebers ist ohne besondere Vollmacht grundsätzlich nicht zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung berechtigt.

RA Jungs Nachtrag:
Man kann die Auftragnehmer gar nicht oft genug warnen! Sind im Bauvertrag keine Stundenlohnarbeiten geregelt oder existiert nur eine nichtssagende Position wie „Regiearbeiten im Stundenlohn“, so ist die bloße Unterzeichnung von Stundelohnzetteln im Bauverlauf keine nachträgliche Vereinbarung einer Stundenlohnabrede. Zu einer solchen müsste der Bauleiter überdies bevollmächtigt sein. Das ist aber regelmäßig nicht der Fall, wie die Entscheidung zeigt. Die bloße Vollmacht zur Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln beinhaltet nicht die Vollmacht zum Abschluss der Stundenlohnvereinbarung selbst.

Klarzustellen ist, dass zunächst nur eine Abrechnung gerade im Stundenlohn nicht möglich ist. In Betracht kommt allerdings sehr wohl eine Abrechnung als Zusatzleistung oder geänderte Ausführung nach Vertragspreisen. Die Anforderungen an die Darlegung einer solchen Vergütung sind indes ungleich höher!

Schlagwörter: , , ,