Die Bauherren-Begleitung rät:

 

Keine Abnahme ohne Profis!

 

Gleich, ob Sie ein Haus auf eigenem Grund von einer Baufirma bauen lassen, ein Haus oder eine Eigentumswohnung vom Bauträger erwerben oder ein Fertighaus errichten lassen: nach Fertigstellung hat eine Abnahme der Bauleistungen stattzufinden.

 

Die Abnahmeerklärung des Bauherren/Erwerbers ist dabei die wichtigste Willenserklärung im Bauverlauf überhaupt!

 

 

Die Bauleistung ist nur dann abnahmefähig und damit vom Bauherrn abzunehmen, wenn sie im Wesentlichen fertiggestellt ist und im Wesentlichen mangelfrei ist.

Unwesentliche Restarbeiten und unwesentliche Mängel geben dem Bauherrn damit kein Recht, die Abnahme zu verweigern.

Die Abgrenzung, was wesentlich ist und was unwesentlich, ist indes schon eine schwierige Rechtsfrage.

Hinzu kommt, dass der private Bauherr kaum in der Lage ist, die Bauleistungen sämtlicher Gewerke in technischer Hinsicht auf Mangelfreiheit zu prüfen und zu beurteilen. Insofern ist bei der Abnahme auch technischer Sachverstand gefragt.

Die Abnahme sollte immer schriftlich unter Anfertigung eines Abnahmeprotokolls stattfinden. In dem Protokoll können dann sämtliche festgestellten Mängel beschrieben werden und dem Bauunternehmen sogleich eine angemessene Frist zur Nachbesserung gegeben werden.

 

 

Sodann sollte das Abnahmeprotokoll die Alternativen für den Bauherrn enthalten, nämlich im Falle von wesentlichen Mängeln die Abnahme zu verweigern bzw. sie im Falle einer Mangelfreiheit oder des Vorliegens unwesentlicher Mängel zu erklären. Im Falle unwesentlicher Mängel muss dringend diesbezüglich ein Vorbehalt in das Abnahmeprotokoll aufgenommen werden.

Wir raten den privaten Bauherren daher dringend, zum Abnahmetermin nicht ohne rechtliche und technische Berater zu erscheinen und keinesfalls übereilt ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen.

Die Bauherren-Begleitung erscheint mit unserem Fachanwalt für Baurecht und unserem Bau-Sachverständigen zu Ihrer Abnahme.

Diejenigen Bauherren, die von der Bauherren-Begleitung im Rahmen des Komplettpaketes betreut werden, erhalten in diesem Rahmen ohnehin die Durchführung der Abnahme durch unseren Bauanwalt und unseren Bausachverständigen.

Vor der Abnahme sollte der Bauherr keinesfalls die Vergütung bzw. die letzten Raten zahlen. Nach Durchführung der Abnahme kann dann mit unserem Bauanwalt und Bausachverständigen der Bauherren-Begleitung entschieden werden, ob die Vergütung bzw. die letzten Raten überhaupt fällig sind bzw. ob deren Zahlung ein Zurückbehaltungsrecht wegen festgestellter Mängel entgegengehalten werden kann.