Gericht muss Widersprüche zwischen Gerichts- und Parteigutachten aufklären

  1. Der Tatrichter hat die Pflicht, Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachzugehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt.

  2. Legt eine Partei ein Privatgutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.

BGH, Urteil vom 11.11.2014 – VI ZR 76/13

Der Sachverhalt:
In einem Haftungsprozess beauftragt das Gericht einen Sachverständigen zur Bewertung eines entscheidungserheblichen Umstandes. Eine Prozesspartei legt ein Privatgutachten vor, dessen Ergebnis von dem des Gerichtsgutachters abweicht. Das Gericht entscheidet unter Verweis auf die „überzeugenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen“ und übergeht das Parteigutachten als nicht relevant.

Die Entscheidung:
Der BGH hebt das Urteil wegen eines groben Verfahrensfehlers auf. Ein Gericht darf unterschiedliche Ergebnisse in Sachverständigengutachten nicht dadurch lösen, dem Gerichtssachverständigen zu folgen. Vielmehr muss es sich mit den Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger auseinanderzusetzen, auch wenn einer davon ein Privatgutachten erstellt hat.

RA Jungs Nachtrag:
Es entspricht der Praxis, dass Gerichte dem Ergebnis des Gerichtsgutachters folgen, ohne dies auch nur zu kommentieren. Den Inhalten von Privatgutachten wird regelmäßig deshalb misstraut, weil diese angeblich parteiisch seien. Das mag menschlich verständlich sein, es entspricht aber nicht dem Gesetz. Die Gerichte müssen sich auch mit den Inhalten von Privatgutachten auseinandersetzen. Privatgutachter erstellen regelmäßig schon im eigenen Interesse keine „Gefälligkeitsgutachten“; denn die Haftung des Privatgutachters gegenüber seinem Auftraggeber reicht deutlich weiter als die des Gerichtsgutachters!

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