Keine Mehrvergütung bei eigenmächtiger Verbesserung der Ausführung

Auch wenn der Auftragnehmer meint, die zur Ausführung vorgesehene Leistung berge das Risiko von Mängeln, darf er nicht einfach eine andere und erheblich teurere Leistung ausführen, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, dass der Auftraggeber damit einverstanden ist.

BGH, Beschluss vom 05.06.2014 – VII ZR 166/12

 

Der Sachverhalt:
Ein Auftragnehmer befürchtet während der Bauausführung, dass eine vertraglich geregelte verzinkte Ausführung zur Korrosion führen wird. Dies zeigt er dem Auftraggeber an und bittet um Anordnung einer Ausführung in Edelstahl. Der Auftraggeber reagiert hierauf nicht. Dennoch führt der Auftragnehmer in Edelstahl aus und verlangt hierfür eine Mehrvergütung.

Die Entscheidung:
Der Auftragnehmer erhält die Mehrvergütung nicht. Ein Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 oder Nr. 3 VOB/B bzw. aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe nur dann, wenn die zusätzliche Leistung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des AG entspricht. Da dem AN nicht die Möglichkeit eröffnet werden dürfe, durch eine eigenmächtige Abweichung vom Auftragsinhalt eine zusätzliche Vergütung zu erwirken, dürfen hieran keine geringen Anforderungen gestellt werden. Der AN habe zwar geltend gemacht, dass er bei der vertraglichen Ausführung das Entstehen von Korrosion befürchte. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die feuerverzinkte Ausführung „schlechthin mangelhaft“ wäre und nur die Verwendung von Edelstahl eine mangelfreie Leistung gewährleiste. Die geltend gemachten Bedenken rechtfertigten jedenfalls nicht die eigenmächtige und erheblich teurere Ausführung in Edelstahl, ohne sich zu vergewissern, dass der AG damit einverstanden sei.

RA Jungs Nachtrag:
Die wenigsten Auftragnehmer bauen ohne Abstimmung höherwertig, um zu einer zusätzlichen Vergütung zu gelangen. Vielmehr befürchten die Auftragnehmer meist, mangelhaft zu bauen und hierfür später einstehen zu müssen.

Aber genau dagegen schützt eines der wichtigsten Instrumente des Baurechts, nämlich die formgerechte Bedenkenanmeldung gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B, nach welcher der Auftragnehmer gemäß § 13 Abs. 3 VOB/B von einer etwaigen Mängelhaftung befreit werden kann.

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