Abdichtung im Schwimmbad-Nassbereich untersteht einer besonderen Bauüberwachungspflicht!

Abdichtungs- und Fliesenarbeiten im Nassbereich eines Schwimmbads sind ein Bauabschnitt, dem zentrale Bedeutung zukommt. Anders als in Trockenbereichen handelt es sich dabei nicht um handwerkliche Selbstverständlichkeiten. Dies verpflichtet den Architekten zu einer besonderen Bauüberwachung.

OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2014 – 3 U 413/14

 

Der Sachverhalt:
Nach der Sanierung eines Schwimmbads werden Mängel an den Fliesenabdichtungen festgestellt. Der in Anspruch genommene Architekt ist der Ansicht, er habe von einer korrekten Ausführung der Abdichtungs- und Fliesenarbeiten ausgehen dürfen, bei diesen Arbeiten handle es sich um handwerkliche Selbstverständlichkeiten, die nicht besonders zu überwachen seien. Er sei daher seiner Bauüberwachungspflicht nachgekommen.

Die Entscheidung:
Der Architekt hat seine Bauüberwachungspflicht verletzt. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist er zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Der Architekt muss sein Augenmerk vor allem auf schwierige und gefahrträchtige Arbeiten richten, die typische Gefahrenquellen darstellen. Abdichtungs- und Fliesenarbeiten im Nassbereich eines Schwimmbads haben zentrale Bedeutung. Anders als in Trockenbereichen handelt es sich hierbei nicht um handwerkliche Selbstverständlichkeiten. Dies verpflichtet den Architekten zu einer besonderen Bauüberwachung.

RA Jungs Nachtrag:
Der Umfang der Bauüberwachungspflicht und damit die Häufigkeit von Baustellenbesuchen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten müssen vom Architekten nicht überwacht werden. Das sind gängige und einfache Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann.

Beispiele: Putzarbeiten, Malerarbeiten, Plattenverlegungen, Estricherstellung.

Im Gegensatz dazu stehen schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten und Bauvorgänge, welche für die Erreichung der Bauaufgabe in technischer Hinsicht von besonderer Bedeutung sind. Diese hat der Architekt persönlich oder durch erprobte Erfüllungsgehilfen unmittelbar zu überwachen.

Beispiele: Isolierung-und Abdichtungsarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Ausschachtungsarbeiten, Schall-und Wärmeisolierungsarbeiten.

 

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