Ein Wärmedämmverbundsystem ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist mangelhaft!

Ohne besondere Vereinbarung verspricht der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Entspricht die Werkleistung dem nicht, liegt regelmäßig ein Werkmangel vor. Allein dass bei Errichtung eines Wärmedämmverbundsystems Bauprodukte verwendet wurden, für die eine allgemeine baurechtliche Zulassung nach LBO nicht feststellbar ist und deren Verwendbarkeit für einen dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitraum sowie deren Gebrauchstauglichkeit nicht nachgewiesen ist, macht das Werk mangelhaft.

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2015 – 10 U 46/14

Der Sachverhalt:
Ein Bauträger errichtet eine Wohnungseigentumsanlage. Im Laufe der Zeit stellen sich Putzschäden heraus, so zum Beispiel im Sockelbereich, unter den Fensterbänken und am oberen Fassadenabschluss. In einem von der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeleiteten gerichtlichen selbstständigen Beweisverfahren stellt der Gerichtssachverständige fest, dass das von dem Bauträger errichtete Wärmedämmverbundsystem – WDVS – keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall besitzt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt vom Bauträger wegen der Mangelhaftigkeit des WDVS die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mangelbeseitigung.

Die Entscheidung:
Das Gericht gibt der Wohnungseigentümergemeinschaft Recht und verurteilt den Bauträger. Nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg dürfen Bauprodukte nur verwendet werden, wenn der Nachweis der Brauchbarkeit durch Normen oder bei nicht geregelten Bauprodukten durch eine allgemeine baurechtliche Zulassung, ein allgemein baurechtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nachgewiesen ist. Dies war vorliegend bezüglich des verbauten Wärmedämmverbundsystems nicht der Fall.
Da der Unternehmer nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig stillschweigend die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und der allgemein anerkannten Regeln der Technik verspricht, ist ein Werk schon mangelhaft, wenn den verwendeten Werkstoffen ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendiger Gebrauchstauglichkeitsnachweis fehlt. Allein dass hier bei der Errichtung des WDVS Bauprodukte verwendet wurden, für die eine allgemeine baurechtliche Zulassung nicht festzustellen ist, macht das Werk des Bauträgers also mangelhaft.

RA Jungs Nachtrag:
Der Bauträger schuldet neben der Erbringung des im Bauträgervertrag meist in der als Anlage beigefügten Baubeschreibung geregelten Bausolls auch immer die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, um seine Leistungen mangelfrei zu erbringen. In welchen Normen diese allgemein anerkannten Regeln der Technik im Einzelnen erfasst und festgehalten sind, muss in Bauverträgen nicht ausdrücklich geregelt werden. Der Auftragnehmer schuldet die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auch ohne jegliche Nennung oder Bezugnahme.

Meist sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik geregelt in DIN-Vorschriften, in einheitlichen technischen Baubestimmungen (ETB), in VDE-Vorschriften, in VDI-Vorschriften, in Unfallverhütungsvorschriften oder in Richtlinien von Verbänden. Auch Herstellerrichtlinien können allgemein anerkannte Regeln der Technik beinhalten. Häufig fehlen sogar Normierungen, so dass sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik aus ungeschriebenen, überlieferten Regeln ergeben.

Die Ermittlung der einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik ist somit im Einzelfall schwierig und ohne einen Bausachverständigen nicht möglich.

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