Wer beim Baujahr eines Wohnhauses schummelt, muss den Kaufpreis zurückzahlen

Das Alter einer Immobilie ist für ihren Verkehrswert entscheidend. Ist die Immobilie älter als im notariellen Kaufvertrag angegeben, kann der Käufer den Kaufvertrag rückabwickeln.

 

OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2017 – 22 U 82/16

 

Der Sachverhalt:

In einem  notariellen Kaufvertrag über ein Wohnhaus steht: „Es handelt sich um ein Gebäude aus dem Jahr 1997.“ Nach dem Kauf erfährt der Käufer heraus, dass das Haus in Wirklichkeit bereits 1995 errichtet wurde und verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

 

Die Entscheidung:

Das OLG Hamm gibt dem klagenden Käufer Recht. Der Verkäufer muss den Kaufpreis zurückzahlen. Das Baujahr einer Immobilie ist eine Beschaffenheitsvereinbarung. Der Käufer kann sich darauf verlassen, dass das Objekt den technischen Standard des vereinbarten Baujahrs entspricht.

 

Ist das Objekt hat tatsächlich zwei Jahre älter, ist dies keine Bagatelle mehr,dwenn eine solche Abweichung hat Auswirkungen auf den Verkehrswert der Immobilie.

 

RA Jungs Nachtrag:

In dem zu Grunde liegenden Kaufvertrag war ein Gewährleistungsausschluss enthalten, was bei Gebrauchtimmobilien üblich ist. Dieser steht aber einer Rückabwicklung nicht entgegen, da er für Beschaffenheitsvereinbarungen nicht gilt und überdies eine arglistige Täuschung seitens des Verkäufers im Raum stand.

 

Haben Sie Fragen zu abweichenden Beschaffenheiten der von Ihnen gekauften Immobilie? Rufen Sie uns gerne unter 0221/788 74 47 – 0 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an

info@bauherren-begleitung.de, Rechtsanwalt Thorsten Jung.

 

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